Leistungsverzeichnis unserer
§ 13 AStV Inspektion
- Erweiterte Sichtprüfung sämtlicher Elemente und Abschnitte der RLT-Anlage
- Beurteilung und Bewertung des hygiene- & brandschutztechnischen Zustandes nach den Regeln der Technik
- Inspektion der Luftleitungen an repräsentativen stellen
- Erstellung eines hygiene- & brandschutztechnischen Gutachtens
- Bei vorgefundenen Mängeln: Auflistung und Erläuterung der zu ergreifenden Maßnahmen
- Ausstellung eines Instandhaltungszertifikates, welches den gesetzeskonformen Betrieb der Lüftungsanlage hinsichtlich Hygiene und Brandschutz bestätigt (Instandhaltungszertifikat gem. RSOE 6000)
- Optional
führen wir auf Kundenwunsch durch: mikrobiologische
Oberflächenbeprobung, Messung der Staubflächendichte,
Luftvolumenstrommessung, Luftkeimmessung uvm.
Wann muss gereinigt werden?
Um unseren Kunden transparent
und nachvollziehbar den hygiene- & brandschutztechnischen Zustand
ihrer Lüftungsanlage zu erläutern, wenden wir die Vorgaben des RSOE 6000
(raumlufttechnischer Standard Österreich, Kapitel 6: Lüftungsreinigung)
an. Dieser besagt klar: eine Reinigung ist nur bei schweren Mängeln
durchzuführen.
Leichte Mängel
- sind im Gutachten nicht gesondert gekennzeichnet,
- weisen auf einen nicht optimalen Betrieb der Anlage hin,
- wirken sich negativ auf Energieeffizienz und Komfort aus,
- sind nicht unbedingt zu beheben,
- können bei unterlassenen Reinigungs-/Wartungsmaßnahmen zu „schweren Mängeln“ werden.
Schwere Mängel
- sind im Gutachten gesondert gekennzeichnet ("SCHWERER MANGEL"),
- weisen auf Zustände hin, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
- wirken sich unmittelbar auf Hygiene und Brandschutz in negativer Art und Weise aus,
- sind umgehend zu beseitigen (§ 27 AStV).